Unsere AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen der Gesenk- und Freiformschmiede Kutsche GmbH

Geltungsbereich

 

Alle Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Anders lautende Einkaufsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Vertragspartner für den Widerspruch eine besondere Form festgelegt hat. Ist in den Einkaufsbedingungen des Vertragspartners ein Widerspruch ausgeschlossen, so tritt an die Stelle der formularmäßigen Einkaufs- und Lieferbedingungen die gesetzliche Regelung unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen DIN 10254 und 10243.

 

1.Vertragsabschluß

Die Auftragannahme bedarf zur Rechtsgültigkeit der Bestätigung in Textform durch uns. Diese gilt auch für alle unmittelbar oder durch Vertreter getroffenen Nebenabreden. Der Lieferumfang richtet sich nach unserer Bestätigung in Textform. Eine Bezugnahme auf DIN-Vorschriften ist Leistungsumschreibung und keine Zusicherung von Eigenschaften. Letztere bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung in Textform im Einzelfall. Änderungen und Ergänzungen müssen ebenfalls in Textform vereinbart werden.

 

2. Preise

Die Preise entsprechen den Bestellmengen und verstehen sich in Euro ab Werk zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer und zzgl. aller Kosten für Verpackung, Transport, Behälter etc. Wenn sich auftragsbezogene Kosten nach Vertragsabschluß ändern oder wenn Preise mengenbezogen angegeben werden und sich die Abnahmemenge ändert, wird der Lieferpreis den veränderten Kosten angepasst. Gleiches gilt für einen von uns übernommenen Werkzeuganteil.

 

3. Zahlung / Aufrechnungsbeschränkung

Unsere Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum netto. Bei Zielüberschreitung werden Verzugszinsen in Höhe von 9% über den Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank fällig. Eine Aufrechnung mit Forderungen gegen uns ist nur dann zulässig, wenn diese Gegenforderung rechtskräftig festgestellt wurde, oder von uns anerkannt wurde.

 

4. Eigentumsvorbehalt

Alle Lieferungen von uns erfolgenden unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Werden gelieferte Waren weiterverarbeitet, dann setzt sich das Eigentum anteilig an der durch Verarbeitung entstandenen neuen Sache fort. Bei Weiterverkauf der von uns gelieferten Waren, oder der durch Verarbeitung hergestellten neuen Sachen, setzt sich der Eigentumsvorbehalt an der dem Vertragspartner zustehenden Gegenleistung anteilig fort. Zur Verarbeitung und Veräußerung gelieferter Ware im Laufe des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs ist der Vertragspartner berechtigt.

Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung. Unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren und die aus unserer Zulieferung entstandenen neuen Sachen dürfen nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass die Forderung aus dem Weiterverkauf auf uns übergeht und der Eigentumsvorbehalt durch den Vertragspartner an seine Kunden weitergeleitet wird.

Der Vertragspartner tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf oder aus der sonstigen Verwendung der Ware zustehenden Forderungen mit Nebenrechten an uns ab. Die Ermächtigung zum Weiterverkauf ist jederzeit widerruflich. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns auf Verlangen und im Falle des Zahlungsverzugs unverzüglich den Abnehmer der Vorbehaltsware schriftlich zu benennen und diejenigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Durchsetzung der Forderung gegen den Abnehmer erforderlich sind. Trotz Abtretung ist der Vertragspartner berechtigt, die abgetretenen Forderungen bis zum jederzeit möglichen Widerruf durch uns einzuziehen. Er ist verpflichtet, die einbezogenen Beträge gesondert aufzubewahren und sofort an uns abzuführen. Auf unser Verlangen ist der Vertragspartner verpflichtet, die Abtretung dem Dritten mitzuteilen und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

Bei Zahlungsverzug sind wir jederzeit berechtigt, die Abtretung dem Wiederkäufer (Drittschuldner) anzuzeigen. Bei Eintritt von Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe der verarbeiteten oder nichtverarbeiteten Waren zu verlangen und die weitere Verarbeitung, die weitere Veräußerung und die Weiterübertragung des Eigentums zu untersagen. Dies gilt auch wenn die Waren und die daraus hergestellten Gegenstände mit anderen Sachen verbunden sind. In diesem Fall ist von dem Vertragspartner unverzüglich ein Verzeichnis des Bestandes unseres verarbeiteten Material vorzulegen, auch soweit dieses mit anderen Sachen verbunden ist.

Etwaige Zahlungseingänge hat der Vertragspartner auch in diesem Fall gesondert für uns aufzubewahren und an uns abzuführen. Er ist verpflichtet, uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen sowie die Höhe der Schuldbeiträge mitzuteilen und uns alle Unterlagen auszuhändigen, die zur Einziehung der Forderungen durch uns notwendig ist, insbesondere die Schuldner von der Abtretung zu benachrichtigen.

Tatsächliche oder rechtliche Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sowie deren Beschädigung oder Abhandenkommen sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen; im Falle der Pfändung ist uns das Pfändungsprotokoll oder der Pfändungsbeschluss vorzulegen. Kosten für notwendig werdende Interventionen durch uns hat der Vertragspartner zu erstatten.

 

5. Liefertermin und Verzug

Die Angabe des Liefertermins erfolgt nach besten Wissen, aber ohne Gewähr, sofern nicht eine ausdrückliche Vereinbarung eines Liefertermins erfolgte. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn die Ware im vereinbarten Zeitpunkt das Lieferwerk verlässt, oder im Falle von Annahmeverzug des Vertragspartners, im Lieferwerk zur Verfügung ist.

Wir geraten nicht in Verzug, wenn die Lieferung infolge eines Umstandes unterbleibt, den wir nicht zu vertreten haben, z.B. bei Streik, höherer Gewalt, Verspätung durch unsere Lieferanten. Im Falle von Lieferverzug hat der Vertragspartner eine mit Ablehnungsandrohung versehene angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosen Ablauf der Nachfrist kann der Vertragspartner Schadenersatz nur für den Teil des Vertragsumfanges geltend machen, der nicht erfüllt ist.

Bei nach Vertragsabschluss eintretendem nicht von uns zu vertretenem Unvermögen zur Leistungserbringung hat der Vertragspartner keinen Anspruch auf Schadenersatz, sofern wir die Unmöglichkeit zur Erbringung der Leistung rechtzeitig angezeigt haben und nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

 

6. Prüfungen

Die übliche Prüfung von Gesenkschmiedeteilen umfasst die Prüfung auf Maßhaltigkeit und Oberflächenfehler, soweit diese durch Sichtkontrolle festgestellt werden können. Die Kosten für die übliche Prüfung sind im Stückpreis enthalten. Art und Umfang zusätzlicher Prüfungen und anzuwendende Prüfverfahren, wie z.B. 100% Härteprüfung (z.B. Brinell oder Rockwell), Rissprüfung und Fehlerprüfung durch Ultraschall u.a. müssen besonders vereinbart und in der Schmiedeteilzeichnung oder in der Bestellung und Auftragsbestätigung angegeben sein.

 

7.Versand und Gefahrenübergang

Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich vom Vertragspartner zu übernehmen, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden, oder auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners zu lagern. Zu letzterem sind wir auch berechtigt, wenn der von uns übernommene Versand ohne unser Verschulden nicht durchgeführt wird. Mangels besonderer Vereinbarung erfolgt die Wahl der Transportmittel und des Transportweges nach unserem Ermessen. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. eine Woche nach Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers geht die Gefahr auf den Vertragspartner über, und zwar auch dann, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.

 

8. Gewährleistung

Die Gesenk- und Freiformschmiede Kutsche GmbH übernimmt Gewähr für die von Ihr gelieferten Erzeugnisse unter folgenden Bedingungen bzw. Voraussetzungen:

Der Vertragspartner hat die Ware unverzüglich nach Übernahme auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen; Mängel hat er unverzüglich durch Anzeige in Textform mit detaillierter Bezeichnung der Beanstandung der Gesenk -und Freiformschmiede Kutsche GmbH gegenüber zu rügen; bei allen Geschäften gelten die Vorschriften der §§377, 388 HGB.

Das Recht des Vertragspartner, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen von dem Zeitpunkt der Besitzübergabe der Ware durch die Gesenk- und Freiformschmiede Kutsche GmbH im Rahmen der Versendung bzw. Übernahme der Ware innerhalb einer Frist von einem Jahr. Werden Gewährleistungsansprüche geltend gemacht, hat der Vertragspartner unter Ausschluss anderer Ansprüche nach Wahl der Gesenk- und Freiformschmiede Kutsche Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Zur Mängelbeseitigung hat der Vertragspartner der Gesenkund Freiformschmiede Kutsche GmbH die nach billigen Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist die Gesenk- und Freiformschmiede Kutsche GmbH von der Gewährleistungsverpflichtung frei.

Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Vertragspartner nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Ersatzansprüche beschränken sich hierbei auf den Wert des Auftrags.

Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen mangel- oder fehlerhaft gelieferter Waren oder wegen Lieferverzug ist ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für Folgeschäden treten wir in keinem Fall ein.

Artikel- und Qualitätsangaben, technische und kaufmännische Beschreibungen tragen nicht den Charakter einer Garantie. Eigenschaften der Waren gelten nur dann als garantiert, wenn die Eigenschaft schriftlich ausdrücklich mit „garantiert“ bezeichnet ist.

 

9. Unter- und Überlieferung

Von der Bestellung abweichende Liefermengen sind innerhalb der in der DIN EN 10254 in der zum Zeitpunkt des Vertragsschluss aktuellen Fassung festgelegten Toleranzen zulässig.

 

10.Werkzeuge

Die für die Fertigung der Schmiedteile erstellten Werkzeuge und Vorrichtungen bleiben – unabhängig von der Berechnung der Kosten – unser Eigentum. Die Kosten für die Erneuerung, Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Wagnis des Werkzeugabbruchs werden von uns in entsprechender Vereinbarung getragen. Bei abnehmergebundenem Werkzeug verpflichten wir uns, sie nur für die Lieferungen an den Vertragspartner zu verwenden. Werden vom Vertragspartner längere Aufbewahrungsfristen als

ein Jahr verlangt, so sind wir berechtigt angemessene Aufbewahrungskosten in Rechnung zu stellen. Nach Ablauf einer Aufbewahrungsfrist von einem Jahr können wir frei über die Werkzeuge verfügen, sofern nichts gegenteiliges vereinbart ist. Eine Verwendung für andere Aufträge ist nur dann zulässig, wenn hierdurch nicht Schutzrechte des Vertragspartners verletzt werden.

 

11. Schutzrechte Dritter, öffentlich-rechtliche Normen, Haftungsfreistellung bei Verstößen

Der Vertragspartner haftet dafür, dass die von ihm bestellten Waren, Gegenstände, Muster, Marken, Zeichnungen etc. frei von Rechten Dritter aller Art sind und Schutzrechte Dritter, insbesondere Patente, nicht verletzt werden. Er haftet ferner dafür, dass die bestellte Ware allen gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen entspricht. Bei Gegenständen , die nach eingesandten Zeichnungen, Skizzen oder Mustern angefertigt werden, haftet die Gesenk- und Freiformschmiede Kutsche GmbH nicht für etwaige Patent- oder Lizenzansprüche. Auch bei Lieferung außerhalb Deutschland übernimmt die Gesenkund Freiformschmiede Kutsche GmbH keine Haftung, falls durch deren Lieferung Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Vertragspartner stellt die Gesenk- und Freiformschmiede Kutsche

GmbH bei Verletzung privater Rechte bzw. Schutzrechte oder öffentlich-rechtlicher Vorschriften von allen Ansprüchen Dritter frei.

 

12. Einwilligung zur Datenspeicherung

Der Vertragspartner ist damit einverstanden, dass seine Daten in Zusammenhang mit einem Auftrag bis zum Ende der Geschäftsbeziehung gespeichert werden.

 

13. Haftung

Die Haftung des Auftragnehmers für einen Schaden, der nicht auf Verletzung eines Lebens des Körpers oder der Gesundheit beruht, ist ausgeschlossen, wenn der Schaden auf eine lediglich fahrlässige Verletzung einer Pflicht des Auftragnehmers zurückzuführen ist und die verletzte Pflicht nicht zu dem wesentlichen Vertragspflichten des Auftragnehmers gehört.

 

14. Schutzrechte der Gesenk- und Freiformschmiede Kutsche GmbH

Für alle Waren, Teile, Muster bzw. Gegenstände, welche von der Gesenk- und Freiformschmiede Kutsche GmbH entwickelt, konstruiert, gestaltet und / oder entworfen wurden, bleiben die Urheberund Schutzrechte grundsätzlich bei der Gesenk- und Freiformschmiede Kutsche GmbH, auch wenn diese Gegenstände im ordentlichen Geschäftsverkehr an den Vertragspartner verkauft wurden.

Jegliche Fertigung oder Reproduktion dieser Gegenstände durch den Vertragspartner oder durch Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung der Gesenk- und Freiformschmiede Kutsche GmbH untersagt, soweit Lizenzrechte oder Patente nicht ausdrücklich und schriftlich von der Gesenk- und Freiformschmiede Kutsche GmbH übertragen wurden. Der Vertragspartner, dessen Erfüllungsgehilfe und jeder sonstige Verantwortliche haftet uneingeschränkt und unbefristet der Gesenk- und Freiformschmiede Kutsche GmbH für jeglichen Schaden aus der Verletzung von Lizenz- und /oder anderen Schutzrechten. Dies gilt auch, soweit von uns Musterlieferungen angenommen wurden.

 

15. Erfüllungsort / Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferungen und Bezahlung ist der Sitz unserer Gesellschaft. Der Vertrag unterliegt dem Deutschen Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist der Auftraggeber Kaufmann, oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, so ist

Gerichtsstand am Sitz der Gesenk- und Freiformschmiede Kutsche GmbH vereinbart.

 

16. Schlussbestimmungen und salvatorische Klausel

Unsere Bedingungen und der Vertrag bleiben auch im Falle der rechtlichen Unwirksamkeit einzelner Teile im Übrigen im vollem Umfang wirksam. Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.

Sollten Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder des Vertrages mit Rücksicht auf zwingendes ausländisches Recht unwirksam sein, wird der Vertragspartner auf Verlangen diejenigen Vertragsergänzungen mit uns vereinbaren und diejenigen Erklärungen Dritten und

Behörden gegenüber abgeben, durch die, die Wirksamkeit der betroffenen Regelung und wenn dies nicht möglich ist, ihr wirtschaftlicher Gehalt auch nach dem ausländischen Recht gewährleistet bleibt.

 

Gesenk- und Freiformschmiede Kutsche GmbH

Burgstädt, Oktober 2014